Satzung – Geisenheimer Aktivgruppe (GAG) e.V.

 

Geisenheimer Aktivgruppe (GAG) e. V. – VR5319

 

§ 1

Der Verein führt den Namen Geisenheimer Aktivgruppe (GAG) e. V. Er ist in das Vereinsregister des AG Wiesbaden

eingetragen.

 

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Geisenheim/Rhein.

 

§ 3

Zweck des Vereins ist die Förderung der Mitglieder und Wahrung der gemeinsamen Interessen von Handwerk und Gewerbe

aller Berufe in Geisenheim am Rhein.

 

§4

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur

für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung,

begünstigt werden.

 

§5

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a) Austritt

 

b) Ausschluss, über den der Vorstand mit 2/3 Mehrheit entscheidet; gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats

    Einspruch eingelegt werden, über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit,

c) durch Tod, bzw. Auflösung oder Löschung der juristischen Person.

 

§ 6

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Mitgliederversammlungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter

Angabe des/der Gründe verlangt.

 

§ 8

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden

hierbei nicht mitgezählt. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftleiter unterzeichnet wird. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung

kann den Vorstand auf höchstens sieben Mitglieder erweitern. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Den Vorstand bestellt die Mitglieder- versammlung für jeweils drei Jahre.

 

§ 10

Über die Zahlung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zweckes können nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitglieder- versammlung mit Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,

fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine Institution die das Zugewendete unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Anfallberechtigung wird durch

Mehrheitsbeschluss des Vorstandes bestimmt.