Verordnungen Bund/Land/Kreis/Stadt

Neuste Infos stehen immer oben.

Aktuelle Hotspotregelungen und Auslegungshinweise

21.01.2022

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Aktualisierung der Auslegungshinweise
22-01-20-Auslegungshinweise_CoSchuV.pdf
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18.01.2022

Lesefassung der Coronavirus-Schutzverordnung und Übersicht 2G/2Gplus

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Übersicht_2G_2Gplus.pdf
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17.01.2022

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Hotspot Regeln
Hotspot Regeln -Stand 2022 01 11.pdf
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Auslegungshinweise
22-01-16-Auslegungshinweise_CoSchuV_0.pd
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ERGÄNZUNGEN

Im Wesentlichen werden mit der Fünften Anpassungsverordnung zur Coronavirus-Schutzverordnung die bundesrechtlichen Regeln hinsichtlich des neuen Quarantäneregimes umgesetzt.

 

Im 2Gplus-Modell wird die Ausnahme von der Testpflicht über geboosterte Personen hinaus auch auf folgende Personenkreise erstreckt:

• Frisch doppelt geimpfte Personen, zweite Impfung <3 Monate (Zu Änderungen bei Impfung mit J&J siehe weiter unten) - § 3 Abs. 2 Nr. 1

• Genesene Personen, die eine maximal drei Monate zurückliegende anschließende Impfung besitzen - § 3 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt

• Genesene Personen, die bereits vollständig geimpft (2 Impfungen, zu Impfung mit J&J siehe weiter unten) sind - § 3 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.

• Genesene Personen, deren Genesung nicht länger als 3 Monate zurückliegt - § 3 Abs. 2 Nr. 3

 

Die Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung wirkt sich insbesondere auf Personen aus, die mit J&J geimpft wurden. Hier bedarf es gem. des Verweises auf www.pei.de/impfstoffe/covid-19 einer „Vervollständigung der Grundimmunisierung“ durch einen mRNA-Impfstoff (siehe STIKO-Empfehlung) zur Erlangung des 2G-Status, zur Erlangung des 2Gplus-Status entsprechend einer weiteren Auffrischungsimpfung eines gleichgestellten Nachweises (siehe oben).

 

Die Änderungen der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden in der Einreiseverordnung des Bundes gleichermaßen nachvollzogen.

 

In den §§ 6 und 7 werden die Quarantäneregeln gem. MPK-Beschlusslage neu gefasst, diese Regeln gelten gem. § 6 Abs. 10 Coronavirus-Schutzverordnung auch für bereits quarantänisierte Personen.

• Die Quarantäne wird grundsätzlich auf zehn Tage befristet.

• Für Haushaltsangehörige und sonstige Kontaktpersonen besteht keine Quarantäneverpflichtung, wenn Sie:

◦ Geboostert sind

◦ Höchstens seit drei Monaten vollständig geimpft sind (zu Impfung mit J&J siehe oben)

◦ Geimpfte genesene sind, wenn die erste Impfung höchstens drei Monate alt ist oder eine zweite Impfung vorliegt.

◦ „frisch genesene Personen“, deren positives PCR-Testergebnis höchstens drei Monate alt ist.

• Die Quarantäne kann frühestens nach sieben Tagen durch einen negativen PCR-Befund (Ct-Wert>30) oder einen negativen Schnelltest einer Teststelle aufgehoben werden.

• Personen, die in den besonders vulnerablen Einrichtungen nach §§ 8 – 10 Coronavirus-Schutzverordnung tätig sind, brauchen einen negativen PCR-Befund für die Aufnahme der Tätigkeit

• Für Haushaltsangehörige kann die Quarantäne ebenfalls nach sieben Tagen durch einen negativen Test beendet werden, für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder unter sechs Jahren bereits nach fünf Tagen, ebenfalls durch Schnelltest.

 

Für Veranstaltungen im Freien wird die Höchstpersonenzahl angesichts teilweise deutlich weitergehender Regelungen in anderen Bundesländern auf 1.000 Personen angehoben.

 

In der Gastronomie gilt künftig im Außenbereich generell 2G, im Innenbereich generell 2Gplus.


Veranstaltungen in Geisenheim

Besser als nix! Festival

Das einmalige umsonst und draußen Newcomerfestival auf den Rheinwiesen in Geisenheim.

Datum: 20. - 22.05.2022

 

 

Geisenheimer Lindenfest

Unser wunderbares Stadt- und Weinfest. Immer eine Reise wert!
Datum: 15. - 18. Juli 2022

www.lindenfest-geisenheim.de

 

 

 

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